Straßenreinigung in der Gemeinde

Aus gegebener Veranlassung, Laub auf den Straßen und der bevorstehende Winter, weise ich darauf hin das in Rott eine Straßenreinigungssatzung besteht.

Demnach ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die an sein Grundstück reichenden Straßen und Plätze, zu reinigen.

Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere
1. das Säubern der Straße (§ 5)
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahn
stellen bei Glätte (§ 7)
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder
Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störenden Gegen
ständen.

Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen
oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 18.00 Uhr
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 16.00 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist.
Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist ins
besondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

Es handelt sich oben nur um einen Auszug aus der aktuellen Straßenreinigungssatzung.

Die Satzung kann auf der Homepage der VG Altenkirchen/Flammersfeld (https://www.vg-altenkirchen-flammersfeld.de/gemeinde-politik/uebersicht-ortsgemeinden/rott) angesehen oder heruntergeladen werden.

Selbstverständlich kann die Satzung auch jederzeit bei mir eingesehen werden.

Martin Spies

Ortsbürgermeister